
Höferecht
In Nordrhein-Westfalen gilt die Höfeordnung für landwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert von mindestens 10.000 €.
Es gibt zahlreiche Besonderheiten gegenüber den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen. Damit ein Hof nicht unter mehreren Miterben (Ehegatte und Kinder) aufgeteilt wird, ordnet die HöfeO im Wege der Sondererbfolge an, dass der Hof unter Ausschluss einer Erbauseinandersetzung unmittelbar dem Hoferben anfällt, also immer nur einer Person und somit niemals einer Erbengemeinschaft vererbt wird.
Ob der Hof testamentarisch dem Ehegatten des Inhabers oder einem der Kinder bzw. sonstigen wirtschaftsfähigen Verwandten zugewiesen wird, sollte umsichtig und rechtzeitig geplant werden.
Insbesondere die Übertragung der landwirtschaftlichen Besitzung auf einen von mehreren Abkömmlingen wirft zahlreiche Fragen auf, bei denen wir mit Rat und Tat zur Seite stehen. Praxisrelevant sind dabei vor allem folgende Themen, die wir gemeinsam mit Ihnen klären:
- Hofeigenschaft
- Hoffolgezeugnis
- Ehegattentestament mit Regelungen bezüglich des hoffreien Nachlasses
- Hofübergabeverträge mit Regelungen hinsichtlich von Altenteilsrechten
- Regelung der Pflichtteils-, Abfindungs-und Nachabfindungsansprüche weichender Erben (insbesondere von Geschwistern des Hoferben)
- Regelungen bezüglich der Einsetzung von Vor-und Nacherben
- Abgabe negativer Hoferklärungen
- Vereinbarung dauernder Lasten zugunsten des Übergebers oder des überlebenden Ehegatten durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch